Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zum Abbrennen eines Feuerwerks gemäß § 17 Abs. 5 Polizeiverordnung der Stadt Oelsnitz/Erzgeb.
Das Abbrennen von Feuerwerken ist genehmigungspflichtig und bedarf eines besonderen Anlasses. Geburtstage gelten nicht als besondere Anlässe. Die Abbrennzeit für Feuerwerke endet 22:00 Uhr.
Bitte fügen Sie dem Antrag eine Lageskizze mit eingezeichnetem Abbrennplatz als Anlage bei.

Sollten Sie als Antragsteller/-in nicht gleichzeitig Eigentümer/-in des oben angegebenen Grundstücks sein (siehe 2.2), fügen Sie bitte eine Genehmigung des Eigentümers/der Eigentümerin dem Antragsformular als Anlage bei.

Sollte zum Zeitpunkt der geplanten Anzündung des Feuerwerks die Waldbrandstufe 3 oder höher betragen oder andere Umstände vorliegen (z.B. starker Wind), durch welche ein sicheres Abbrennen des Feuerwerks nicht gewährleistet werden kann, wird das Abbrennen des Feuerwerks untersagt. § 17 Abs. 4 der Polizeiverordnung der Stadt Oelsnitz/Erzgeb. gilt entsprechend.
Wenn ja welche?