Allgemeine Informationen

Entschädigung für Lohnfortzahlung oder Verdienstausfall wegen Einsatzes bei der Freiwilligen Feuerwehr nach § 62 Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)

Engagiert sich eine oder einer Ihrer Beschäftigten bei der Freiwilligen Feuerwehr, können Sie als private Arbeitgeberin oder privater Arbeitgeber bei der Stadt oder Gemeinde im Falle eines Einsatzes die Erstattung der Lohnkosten beantragen. Während des Einsatzes sind die freiwilligen Helfer von der Arbeit freigestellt und erhalten ihr Gehalt wie gewohnt weiter. Dies gilt für angeordnete Einsätze, Übungen, Lehrgänge und sonstige Ausbildungsveranstaltungen.

Sind Sie selbstständig tätig, erhalten Sie auf Antrag ebenfalls Entschädigung für den Verdienstausfall, der Ihnen durch den Einsatz, die Übung oder die Aus- und Fortbildung entstanden ist.

Bei behördlich angeordneten Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsmaßnahmen übernimmt die anordnende Behörde den Lohnersatz.

Zuständigkeiten

Postanschrift

Rathausplatz 1
09376 Oelsnitz/Erzgeb.

Hausanschrift

Rathausplatz 4
09376 Oelsnitz/Erzgeb.

Kontaktmöglichkeiten

Telefon

Öffnungszeiten

Di

09:00 ‐ 12:00 Uhr

13:00 ‐ 16:00 Uhr

Mi

09:00 ‐ 12:00 Uhr

Do

09:00 ‐ 12:00 Uhr

13:00 ‐ 18:00 Uhr

Fr

09:00 ‐ 12:00 Uhr

Verfahrensablauf

Die Entschädigung für den Verdienstausfall können Sie je nach Regelung der Stadt oder Gemeinde mit einem Antrag, schriftlich oder online stellen. Nutzen Sie den Onlineantrag oder Formulare, soweit sie in Amt24 verfügbar sind (siehe –> Onlineantrag und Formulare).

Die Stadt prüft Ihren Anspruch, kontaktiert Sie falls notwendig und überweist Ihnen die Entschädigung auf das angegebene Konto.

Voraussetzungen

  • Ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist bei Ihnen im Unternehmen beschäftigt und Sie zahlen Lohn oder Gehalt für die Zeit der oder des Beschäftigten, oder
  • Sie sind selbstständig erwerbstätig und gleichzeitig ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr.

Erforderliche Unterlagen

Unternehmen

keine

Fristen

Antragstellung: spätestens 6 Monate nach dem Einsatz

Kosten

keine

Freigabevermerk

Sächsische Staatskanzlei, Redaktion Amt24; mit Unterstützung durch die kommunale Gemeinschaft im Freistaat Sachsen. 09.04.2025