Allgemeine Informationen

Als wahlberechtigter EU-Bürger werden Sie nur auf Antrag in ein Wählerverzeichnis der Bundesrepublik Deutschland eingetragen. Sollte dies schon zur Wahl vom 13.06.1999 oder zu einer späteren Europawahl erfolgt sein, müssen Sie keinen weiteren Antrag stellen.

Hinweis: Sie können bei jeder Europawahl nur in einem der Mitgliedsstaaten wählen. Daher müssen Sie bei Ihrer Antragstellung versichern, dass Sie Ihr aktives Wahlrecht nur in der Bundesrepublik Deutschland ausüben werden.

Zuständigkeiten

Postanschrift

Rathausplatz 1
09376 Oelsnitz/Erzgeb.

Hausanschrift

Rathausplatz 4
09376 Oelsnitz/Erzgeb.

Kontaktmöglichkeiten

Telefon

Öffnungszeiten

Di

09:00 ‐ 12:00 Uhr

13:00 ‐ 16:00 Uhr

Mi

09:00 ‐ 12:00 Uhr

Do

09:00 ‐ 12:00 Uhr

13:00 ‐ 18:00 Uhr

Fr

09:00 ‐ 12:00 Uhr

Sa

08:30 ‐ 11:30 Uhr
jeder 1. und 3. im Monat

Verfahrensablauf

  • Besorgen Sie sich den amtlich vorgeschriebenen Vordruck (siehe "Erforderliche Unterlagen").
  • Füllen Sie das Formular aus und unterschreiben Sie es eigenhändig.
  • Leiten Sie den Antrag der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung zu.

Beantragung mit Hilfe

Können Sie wegen einer körperlichen Beeinträchtigung oder wegen Lese-Problemen den Antrag und die eidesstattliche Versicherung nicht selbst ausfüllen und abgeben, vermag Ihnen eine andere Person dabei zu helfen. Ihr Helfer oder Ihre Helferin muss mindestens 16 Jahre alt sein und den Antrag und die eidesstattliche Versicherung ebenfalls unterschreiben.

Voraussetzungen

  • Sie sind wahlberechtigt.
  • Es besteht noch keine Eintragung im Wählerverzeichnis bei der für Sie zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung.

Erforderliche Unterlagen

  • Das Formular "Antrag für die Eintragung in das Wählerverzeichnis" mit Ausfüllhinweisen ist vor der Wahl im Portal des Bundeswahlleiters abrufbar.
  • Die Vordrucke erhalten Sie außerdem vor der Wahl bei Ihrer Stadt- und Gemeindeverwaltung.

Fristen

  • Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis: spätestens bis 21. Tag vor der Wahl

Kosten

Eintragung in das Wählerverzeichnis: keine

Sonstiges

Wenn Sie innerhalb der Bundesrepublik Deutschland umziehen, nachdem Sie den Antrag gestellt haben, entscheidet die bisherige Wohngemeinde und unterrichtet die Zuzugsgemeinde umgehend über das Ergebnis.

Weiterführende Informationen

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium des Innern; verbindliche Auskünfte zu bestimmten Verfahren und Abläufen bei der Landeswahlleitung oder Bundeswahlleitung. 02.05.2024