Allgemeine Informationen

Für Ort, Art und Durchführung der Bestattung ist der Wille der oder des Verstorbenen maßgebend, soweit gesetzliche Bestimmungen oder zwingende öffentliche Belange nicht entgegenstehen.

  • Ist der Wille der verstorbenen Person nicht zu ermitteln sowie bei verstorbenen Personen, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet hatten oder geschäftsunfähig waren, entscheidet die für die Bestattung verantwortliche angehörige Person.
  • Bei der Erdbestattung wird die oder der Verstorbene in einem Sarg in einem Reihen- oder Wahlgrab oder einer Gemeinschaftsgrabanlage auf dem Friedhof beigesetzt.
  • Die Lage und Größe des Grabes, die Ruhezeit, Gebühren und weitere Details (zum Beispiel Grabpflege) werden von der jeweiligen Friedhofsverwaltung per Satzung festgelegt.

Für Verstorbene ohne Hinterbliebene wird durch die Gemeinde eine ortsübliche Bestattung veranlasst.

Hinweis: Die meisten Formalitäten übernimmt in der Regel das beauftragte Bestattungsunternehmen. Dort erhalten Sie auch pietätvolle Beratung. Lassen Sie sich vor der Beauftragung die angebotenen Dienstleistungen und Preise erläutern.

Zuständigkeiten

Postanschrift

Rathausplatz 1
09376 Oelsnitz/Erzgeb.

Hausanschrift

Rathausplatz 1
09376 Oelsnitz/Erzgeb.

Kontaktmöglichkeiten

Telefon

Öffnungszeiten

Di

09:00 ‐ 12:00 Uhr

13:00 ‐ 16:00 Uhr

Mi

09:00 ‐ 12:00 Uhr

13:00 ‐ 15:00 Uhr

Do

09:00 ‐ 12:00 Uhr

13:00 ‐ 18:00 Uhr

Fr

09:00 ‐ 12:00 Uhr

Verfahrensablauf

Eventuell muss bei der Friedhofsverwaltung ein Grabnutzungsrecht beantragt werden.

Voraussetzungen

Das Standesamt des Sterbeortes muss auf der Todesbescheinigung vermerkt haben, dass der Sterbefall im Sterbebuch beziehungsweise die Totgeburt in das Geburtenbuch eingetragen ist (Unbedenklichkeitsvermerk).

Erforderliche Unterlagen

Todesbescheinigung

Fristen

  • Erdbestattung: frühestens 48 Stunden nach Feststellung des Todes und bis innerhalb von acht Tagen. Samstage, Sonntage und Feiertage werden bei der Fristberechnung nicht mitgezählt.
  • Die Frist kann auf Antrag vom Gesundheitsamt des Sterbeortes verlängert werden, wenn dem keine gesundheitlichen oder hygienischen Bedenken entgegenstehen.

Kosten

Grabnutzungsgebühren: unterschiedlich, je nach Friedhofsverwaltung

Freigabevermerk

Sächsisches Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt 20.03.2023