Allgemeine Informationen
Möchten Sie im Stadt- oder Gemeindegebiet ein Lagerfeuer etwa zur Brauchtumspflege oder als Leucht- oder Höhenfeuer entfachen, müssen Sie dies zumeist bei der örtlichen Polizeibehörde (Ordnungsamt) beantragen.
Koch- und Grillfeuer bis zu einer bestimmten Größe dürfen oftmals ohne Erlaubnis betrieben werden. Achten Sie bitte darauf, dass Dritte nicht durch Rauch oder Gerüche belästigt werden.
Achtung! Ist die vorgesehene Feuerstelle weniger als 100 Meter vom Waldrand entfernt, müssen Sie die Genehmigung durch die Untere Forstbehörde einholen.
Zuständigkeiten
Postanschrift
Rathausplatz 109376 Oelsnitz/Erzgeb.
Hausanschrift
Rathausplatz 109376 Oelsnitz/Erzgeb.
Öffnungszeiten
09:00 ‐ 12:00 Uhr
13:00 ‐ 16:00 Uhr
09:00 ‐ 12:00 Uhr
13:00 ‐ 15:00 Uhr
09:00 ‐ 12:00 Uhr
13:00 ‐ 18:00 Uhr
09:00 ‐ 12:00 Uhr
Verfahrensablauf
Informieren Sie sich in der örtlichen Polizeiverordnung, unter welchen Umständen Sie ein Lagerfeuer abbrennen dürfen. Nähere Auskunft erteilt Ihnen die ortszuständige Stadt- oder Gemeindeverwaltung.
Antragstellung
Stellen Sie einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Stelle oder suchen Sie die Antragstelle persönlich auf. Einige Städte und Gemeinden halten Antragsformulare bereit oder bieten einen Online-Dienst (soweit zugeordnet auch in Amt24).
Zu Ihrem Antrag benötigt die Behörde mindestens Angaben
- zur antragstellenden (verantwortlichen) Person
- zum Ort, zur Zeit und zur Art des Lagerfeuers
Voraussetzungen
in örtlicher Polizeiverordnung festgelegt
Erforderliche Unterlagen
Antrag (soweit vorhanden Antragsformular)
Fristen
keine
Kosten
gegebenenfalls Verfahrensgebühr (in örtlicher Gebührensatzung geregelt)
Rechtsgrundlage
- örtliche Polizeiverordnung
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1004 BGB – Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch
Weiterführende Informationen
- Offenes Feuer im Wald oder am Waldrand beantragen
Amt24-Leistung
Freigabevermerk
Sächsisches Staatsministerium des Innern. 28.03.2024